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Christian Köhler † - Stanislava Doganova - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.1 Schaden

Ein Schaden ist gem § 1293 ABGB jeder Nachteil, welcher jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist. Davon unterscheidet sich der entgangene Gewinn, den jemand nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten hat. Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist, an dem also ein geringeres rechtliches Interesse als am bisherigen besteht. Nach diesem weiten Schadensbegriff kann auch ein Anwartschaftsberechtigter geschädigt werden (OGH 27.10.2016, 2 Ob 137/16k).

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