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Dokument-ID: 845524
2.7 Schadensregulierungsbeauftragter und Schadensregulierungsvertreter
Das Recht von Geschädigten mit Wohnsitz oder Sitz in anderen Vertragsstaaten, Ansprüche auf Ersatzleistung unmittelbar gegen den Schädiger oder den Versicherer geltend zu machen, wird gem § 29b KHVG 1994 durch die Befugnisse des gem § 100 VAG 2016 bestellten Schadensregulierungsbeauftragten nicht berührt.