© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 677466

Alexander Kdolsky | Glossar

Schutzinsel

Unter einer Schutzinsel versteht man einen für Fußgänger innerhalb der Fahrbahn bestimmten und wie einen Gehsteig ausgeführten Straßenteil.

Ein Pkw-Lenker wurde für schuldig befunden, entgegen dem Verbot in § 8 Abs 4 StVO eine Schutzinsel überfahren zu haben. Nach § 2 Abs 1 Z 13 StVO ist unter „Schutzinsel“ ein für Fußgänger innerhalb der Fahrbahn bestimmter und wie ein Gehsteig ausgeführter Straßenteil zu verstehen. Der in Rede stehende Straßenteil ist „wie ein Gehsteig ausgeführt“, da zwischen dem Asphalt der beiden Richtungsfahrbahnen und den kleinen Pflastersteinen, aus denen die Schutzinsel besteht, eindeutig eine bauliche Trennung in Form eines Pflasterbandes mit größeren Pflastersteinen ersichtlich ist. Dass dieses Pflasterband (und damit die Schutzinsel) stellenweise nicht über das Fahrbahnniveau hinausragt, hindert die Qualifikation des „Bauwerkes“ als Schutzinsel nicht. Bei der Beurteilung der Frage, ob einem Straßenteil die Eigenschaft einer „Schutzinsel“ zukommt, kommt zwar der räumlichen Ausdehnung wesentliche Bedeutung zu. Im einem Fall (VwGH 20.03.1986, 85/02/0157) wies eine „Insel“ eine Länge im Ausmaß von 17,5 m und eine größte Breite von 7,5 m auf. Von der räumlichen Ausdehnung her gesehen wurde das Vorliegen einer „Schutzinsel“ iSd § 2 Abs 1 Z 13 StVO bejaht und der Vergleich des damaligen Beschwerdeführers mit einer „bedeutend größeren räumlichen Ausdehnung“ abgelehnt. Daraus folgt, dass der Verwaltungsgerichtshof keineswegs davon ausging, eine „Insel“ mit geringerer räumlicher Ausdehnung (gegenständliche „Schutzinsel“ hat eine Breite von 1,5 m) könne nicht als „Schutzinsel“ iSd § 2 Abs 1 Z 13 StVO angesehen werden. Die Bestrafung war somit rechtens (VwGH 07.04.1995, 94/02/0493).