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Sowieso-Schmerzen
Es handelt sich hierbei um Schmerzen, die auch bei indizierter ärztlicher Behandlung, also bei einem rechtmäßigem Alternativverhalten vom Verletzten ohnehin zu ertragen gewesen wären. Diese so genannten „Sowieso-Schmerzen“ sind bei der Bemessung des Schmerzengeldes nicht in Ansatz zu bringen.