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Alexander Kdolsky | Glossar

Straßenbahn

Ein Lkw-Fahrer, der Baumaterial abzuladen hatte, hielt mit dem Lkw nahe den Straßenbahnschienen. Als die Straßenbahn in die Umkehrschleife einfuhr, kam es zu einem „Auswandern“ der Heckpartie des Straßenbahnzugs und zum Kontakt mit dem Lkw. Im Bereich der Umkehrschleife befand sich eine Baustelle. § 28 Abs 2 Satz 1 StVO, wonach beim Herannahen eines Schienenfahrzeuges andere Straßenbenützer die Gleise jedenfalls so rasch wie möglich zu verlassen haben, dient iA nicht nur der Sicherheit, sondern auch der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs mit Schienenfahrzeugen; an Gleise gebundene Fahrzeuge können nämlich nicht ausweichen und haben überdies idR ein geringeres Bremsvermögen. Andererseits sollen sich Bauarbeiter und Baufahrzeuge im Baustellenbereich den durchzuführenden Bauarbeiten entsprechend frei bewegen können, ohne auf weitere, die Verkehrsfläche befahrende Verkehrsteilnehmer achten zu müssen. Die Straßenbahnfahrerin hätte das „Auswandern“ des Heckbereichs des Straßenbahnzugs bedenken und sich von der Möglichkeit ungehinderten Vorbeifahrens an dem Lkw vergewissern müssen. Für den Lkw-Fahrer hingegen war das Ausmaß des „Auswanderns“ des Heckbereichs der Straßenbahn während der Einfahrt in die Umkehrschleife kaum abschätzbar. Es ist daher vertretbar, der Straßenbahnfahrerin das weit überwiegende, dem Lkw-Fahrer kaum messbares Verschulden zuzuweisen (OGH 07.5.2013, 2 Ob 152/12k).

Eine Fußgängerin betrat, als die Fußgängerampel auf Grün umschaltete, den Fußgängerübergang und wurde hierbei von einer herannahenden Straßenbahn erfasst, deren Fahrerin beim Losfahren von der unmittelbar daneben liegenden Haltestelle (noch) ein Freigabesignal hatte. Die Verpflichtung des Kraftfahrers, den bei Grünlicht einfahrenden Fahrzeugen des Querverkehrs, die auf der Kreuzung vom Phasenwechsel überrascht werden und die Kreuzung nicht mehr rechtzeitig verlassen können, die Räumung der Kreuzung zu ermöglichen, gilt sinngemäß auch für Fußgänger. Ein verkehrswidriges Verhalten von Fußgängern stellt für den Lenker eines Kfz bzw einen Straßenbahnfahrer dann ein unabwendbares Ereignis iSd § 9 EKHG dar, wenn er nach den konkreten Umständen damit nicht zu rechnen brauchte und er den Unfall auch bei Anwendung der Vorsicht und Aufmerksamkeit eines besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrers nicht verhindern konnte. Insbesondere, da die Straßenbahnfahrerin schon zwei Monate diese Strecke fuhr, mussten ihr die Gefahren der Kreuzung jedoch bekannt sein; sie musste wissen, dass bei Einfahrt in die Kreuzung gegen Ende der Grünphase der Querverkehr der Fußgänger noch vor dem Räumen der Kreuzung durch die Straßenbahn Grün bekommen konnte und daher mit der Gefahr querender Fußgänger zu rechnen war. Als unfallvermeidende Gegenmaßnahme hätte sie bei äußerster Sorgfalt daher „bimmeln“ müssen, und zwar in Annäherung an den Schutzweg früh genug, um die dort stehenden Fußgänger rechtzeitig zu warnen. Die Straßenbahnfahrerin entsprach somit dem Sorgfaltsmaßstab des § 9 Abs 2 EKHG nicht. Verschulden des einen Unfallbeteiligten und (bloß) gewöhnliche Betriebsgefahr des anderen Unfallbeteiligten sind gem § 7 EKHG gegeneinander abzuwägen. Im Ergebnis ist das Verschulden der Fußgängerin nur als gering einzustufen, weil die für sie geltende Fußgängerampel bereits Grün zeigte. Andererseits ist die von der Straßenbahn ausgehende Betriebsgefahr auch angesichts der großen Masse der Straßenbahn und deren Unmöglichkeit auszuweichen nicht zu unterschätzen, sodass eine Schadensteilung von 2:1 zulasten der Fußgängerin angemessen ist (OGH 25.4.2013, 2 Ob 68/13h).

Der aus der Schutznorm des § 20 Abs 1 Satz 1 StVO abgeleitete Grundsatz, wonach ein Fahrzeuglenker seine Fahrgeschwindigkeit so zu wählen hat, dass er sein Fahrzeug beim Auftauchen eines Hindernisses rechtzeitig zum Stehen bringen oder zumindest das Hindernis umfahren kann, daher seine Fahrweise so zu gestalten hat, dass der Weg des abzubremsenden Fahrzeuges in der Zeit vom Erkennen eines Hindernisses auf der Fahrbahn bis zum vollen Stillstand des Fahrzeuges nie länger als die durch ihn eingesehene Strecke ist, gilt auch für (die Lenker von) Straßenbahnen (§ 1 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 StVO), nicht aber für Eisenbahnen, die keine Straßenbahnen sind (VwGH 14.11.2006, 2004/03/0024 [VwSlg 17.053 A/2006]).

Abgrenzung: Für Eisenbahnen, die keine Straßenbahnen sind, kommt die StVO grundsätzlich nicht zum Tragen. Allerdings befreit die StVO 1960 selbst in ihrem § 28 Abs 1 StVO die Führer von Schienenfahrzeugen von der Einhaltung der straßenpolizeilichen Vorschriften ohnehin nur insoweit, als die Befolgung dieser Vorschriften wegen der Bindung dieser Fahrzeuge an Gleise nicht möglich ist, und normiert ferner für andere am Straßenverkehr teilnehmende Personen besondere Verhaltensweisen in Bezug auf den Verkehr mit Schienenfahrzeugen (VwGH 2012/03/0156).