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2.6.1 Straßenreinigung und Streupflicht
Nach § 92 StVO ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung einer Straße oder eines Gehsteigs nicht erlaubt. Eine Verunreinigung ist gröblich, wenn sie über das übliche Maß hinausgeht (6 Ob 109/73). Wichtigste Konsequenz daraus ist, dass der Wegehalter zur Reinigung der Straße oder des Gehsteigs verpflichtet ist. Den Wegehalter trifft auch die Streupflicht. Keine Streupflicht des Wegehalters besteht, wenn sich das Glatteis laufend erneuert hat und daher die Streuung des Wegehalters nutzlos geworden ist. § 92 Abs 1 StVO normiert zudem ein Verkehrsverbot für Verunreinigungen (auch flüssiger Stoffe) und ermächtigt zur Anordnung bzw Kostentragung der Reinigung; bei staubfreien Straßen hat der Lenker größere Erdmengen vor Einfahrt zu entfernen.