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Neu Dokument-ID: 677531

Christian Köhler † - Karin Zahiragic - Stanislava Doganova - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2 Tatbestandsmerkmale

Die Gefährdungshaftung gem § 1 EKHG kommt in Betracht, wenn

  • durch einen Unfall,
  • beim Betrieb einer Eisenbahn oder eines Kraftfahrzeuges
  • ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt (Personenschäden) oder
  • eine Sache beschädigt (Sachschäden) wird.

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