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Andreas Frank - Christian Köhler † - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

10 Überblick des Behördenverfahrens

Grundsätzlich sind in Verwaltungsstrafsachen die Bezirksverwaltungsbehörden (BVB) zuständig (vgl § 26 Abs 1 VStG iVm § 94b Abs 1 lit b StVO). Ist jedoch in einem Gebiet einer Gemeinde die Landespolizeidirektion (LPD) zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz, ist die LPD für die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts zuständig (vgl § 95 Abs 1 lit b StVO). Aufgrund der mit Anfang 2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 kam es auch im Bereich der Straßenverkehrsordnung zu einer Konzentration des Rechtsschutzes auf die Landesverwaltungsgerichte (s Fischer, Die Einführung von Verwaltungsgerichten in den Ländern – Konsequenzen für den Rechtsschutz, ZVR 2012, 426 [430]).

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