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Überholende Kausalität
Bei der überholenden Kausalität führt ein Ereignis einen Schaden herbei, aber ein anderes späteres Ereignis hätte denselben Schaden ebenso verursacht. Der Schaden wäre daher auch sonst eingetreten, weil die hypothetische Ursache („Reserveursache“) zum Tragen gekommen wäre. Es muss jedoch feststehen, dass der Schaden zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten wäre, weshalb es unzureichend ist, dass er irgendwann eingetreten wäre. Die Behauptungs- und Beweislast trifft den Schädiger. Die Rechtsprechung spricht sich im Allgemeinen gegen eine Aufhebung einer Haftung infolge überholender Kausalität aus, weshalb jener haftet, der den Schaden tatsächlich herbeiführte.