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Dokument-ID: 707696
2.1.2 Übernahmefahrlässigkeit
Wer eine Tätigkeit ausführt, die ein besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters nicht ausgeführt hätte, da ihm die erforderlichen körperlichen oder geistigen Fähigkeiten fehlen, handelt objektiv sorgfaltswidrig. Entscheidend für die Übernahmefahrlässigkeit ist, ob der Täter bei Handlungsübernahme in der Lage war, seine mangelnde Eignung zu erkennen. • [Fußnote: Vgl Fucik/Hartl/Schlosser, Verkehrsunfall VII (2013) 237.]