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Überwachung
Die Behörde ordnete anlässlich einer Musikveranstaltung mehrere Beamte und Dienstwägen zu deren Überwachung an. § 96 Abs 6 erster Satz StVO stellt als Objekt der behördlichen Überwachung auf „bestimmte Arten der Straßenbenützung“ ab. Eine solche „bestimmte“ Art der Straßenbenützung kann zwar auch in der Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken liegen (§ 82 StVO); dem Wortlaut nach muss jedoch von vornherein feststehen („bestimmt“ sein), dass die Straße überhaupt und in welcher Art sie benützt werden wird, andernfalls eine Überwachung wohl auch nicht zielführend durchgeführt werden kann. Im vorliegenden Fall hat die Behörde die Überwachung der Musikveranstaltung angeordnet, ohne dass sich aus dem Spruch oder der Begründung des angefochtenen Bescheides ergäbe, dass eine bestimmte Art der Straßenbenützung überwacht werden sollte. Die Behörde befürchtete lediglich als Prognoseentscheidung aufgrund bisheriger Erfahrungen, dass Teilnehmer an den Veranstaltungen eine in der Nähe des Veranstaltungsortes liegende Landstraße betreten könnten. Bei diesem Umstand handelte es sich aber nicht um eine „bestimmte Art der Straßenbenützung“ iSd § 96 Abs 6 StVO; allenfalls handelte es sich um Veranstaltungen, die bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen gem § 27a SPG zu überwachen gewesen wären. Der Bescheid war wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit daher aufzuheben (VwGH 16.9.2011, 2010/02/0087).