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Dokument-ID: 678491
7.8 Umfang der Heilungskosten
Kausalität
Der Ersatzpflichtige hat die Kosten einer vermeintlichen Unfallverletzung bzw Unfallfolge bis zu jenem Zeitpunkt zu tragen, in dem sich herausstellt, dass es sich dabei um eine ältere Verletzung handelt. Wird im Zuge einer operativen Versorgung entdeckt, dass die Verletzung bereits vor dem Unfall vorhanden war, sind die Einleitung der Operation und die daraus resultierenden Folgen (zB eine durch den Eingriff zweckmäßige kosmetische Operation) unfallkausal. Die darüber hinausgehenden Behandlungskosten sind unter dem Titel der Heilungskosten nicht ersatzfähig.