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3.9 Umkehren und Rückwärtsfahren
Ein Lenker darf mit dem Fahrzeug nur umkehren, wenn er dadurch keine anderen Straßenbenützer gefährdet oder behindert (§ 14 Abs 1 StVO). Umkehren bedeutet, dass ohne Wechsel der Fahrbahn in die entgegengesetzte Richtung gefahren wird (RS0073874). Ein Umkehren ist dann nicht erlaubt, wenn nur die Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben ist. Verboten ist das Umkehren bei entsprechendem Vorschriftszeichen (zB „Umkehren verboten“), auf engen und unübersichtlichen Straßenstellen, bei starkem Verkehr, auf Vorrangstraße im Ortsgebiet, außer auf geregelten Kreuzungen, auf Einbahnstraßen und auf Richtungsfahrbahnen (Abs 2). Darüber hinaus ist das Umkehren auf Autobahnen und auf Autostraßen verboten.