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Umkehren
Das Umkehren spielt vor allem bei der Änderung der Fahrtrichtung und beim Wechsel des Fahrstreifens gem § 11 StVO eine Rolle. Beim Umkehren hat der Fahrzeuglenker das Fahrzeug in die entgegengesetzte Fahrtrichtung zu lenken, ohne aber die Fahrbahn zu wechseln, wohl aber den Fahrstreifen.
Eine Fahrzeuglenkerin wurde wegen Umkehrens bei starkem Verkehr gem § 14 Abs 2 lit c StVO bestraft. Die Worte „starker Verkehr“ sind ein der Auslegung bedürftiger unbestimmter Rechtsbegriff. Hinsichtlich der Umschreibung dieses Rechtsbegriffes ist starker Verkehr, bei dem das Umkehren verboten ist, dann anzunehmen, wenn das Umkehren nicht zwischen den einzelnen herannahenden Fahrzeugen – ohne diese in ihrer Fortbewegung zu behindern – durchgeführt werden kann, das heißt, wenn nur „kleine“ – dies im Hinblick auf die Geschwindigkeit der übrigen Fahrzeuge – Verkehrslücken bestehen. Da die belangte Behörde ihre Begründungspflicht dadurch verletzte, indem sie nicht dartat, aus welchen tatsächlichen Umständen sie auf das Vorliegen eines starken Verkehrs schloss, war der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (VwGH 22.3.1991, 86/18/0241 [VwSlg 13.143 A/1991]).
Von einem Umkehren (iSd § 14 Abs 1 StVO) kann nur gesprochen werden, wenn der Vorgang des Wendens mit dem Fahrzeug auf der Autobahn selbst erfolgt. Fährt ein Fahrzeug aber nach links auf einen Parkplatz zu, um in der Folge wieder in die Gegenrichtung auf die Fahrbahn zurückkehren zu können, hat er die für ein Linkseinbiegen geltenden Vorschriften und den Vorrang entgegenkommender, die Richtung beibehaltender Fahrzeuge, soweit sie sich in Sichtweite befinden, zu beachten (RIS-Justiz RS0073935).