© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 845509

Karin Zahiragic | Glossar

Unabwendbares Ereignis

Liegt ein unabwendbares Ereignis vor, so ist die Haftung nach § 9 EKHG zu verneinen. Ein unabwendbares Ereignis ist dann gegeben, wenn eine Abwendung dieses Ereignisses trotz aller erdenklichen Sachkunde und Vorsicht nicht möglich ist. Weitere Voraussetzungen sind, damit keine Haftung nach § 9 EKHG eintritt, dass der Unfall weder auf Fehler in der Beschaffenheit noch auf ein Versagen der Verrichtungen des Kfz zurückzuführen ist und sowohl der Halter als auch die mit seinem Willen beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet werden. Der Begriff des unabwendbaren Ereignisses ist gesetzlich nicht geregelt. Ein unabwendbares Ereignis ist dann gegeben, wenn es ausschließlich auf das Verhalten des Geschädigten, eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist. Bei einem durch einen außenstehenden Dritten oder ein Tier verursachten Verkehrsunfall tritt dennoch eine Haftung nach dem EKHG ein, wenn der Unfall auf eine außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist. Erleidet der Lenker eine unvorhergesehene Ohnmacht oder Bewusstseinsstörung, so liegt kein unabwendbares Ereignis vor, weil eine derartige eintretende Beeinträchtigung den Fahrzeughalter von seiner Haftung nach dem EKHG nicht ausschließen kann.

Es liegt ein unabwendbares Ereignis für den vorrangigen Rechtskommenden vor, wenn in dessen Fahrtrichtung die Verkehrslichtanlage infolge Gebrechens ausgefallen ist und ein Zusammenstoß mit Linkskommenden erfolgte, der seinerseits Grünlicht hatte (RIS-Justiz RS0058205).

Es liegt ein unabwendbares Ereignis vor, wenn ein Kind völlig unerwartet hinter einem in der Gegenrichtung fahrenden Personenkraftwagen hervorkommt (RIS-Justiz RS0027556, vgl dazu auch OGH 16.12.2015, 2 Ob 226/15x).