© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
2.8.5 Unterlassung der Hilfeleistung/Im Stich lassen eines Verletzten gem §§ 94, 95 StGB
Jedermann hat die Pflicht, in besonderen Fällen anderen Personen zu Hilfe zu kommen, um diese vor Schaden oder größerem Schaden zu bewahren. Wegen unterlassener Hilfeleistung wird jemand gem § 95 StGB bestraft, der es in einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr (§ 176) unterlässt, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten. Es handelt sich dabei um ein echtes Unterlassungsdelikt. Eine Gemeingefahr iSd § 176 StGB setzt voraus, dass die größere Zahl von Personen (mindestens zehn) gleichzeitig in den Gefahrenradius gerät, eine kumulative Verletzungsmöglichkeit vorliegt und der Vorsatz die konkrete Gemeingefährdung, das heißt die Herbeiführung eines solchen Sachverhaltes umfasst. Der Täter muss die Gefährdung einer größeren Anzahl von Personen zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden. Der Täter muss auch die erforderliche und ihm zumutbare Hilfe unterlassen wollen (OGH 13 Os 100/80). Für den Täter muss die Hilfsbedürftigkeit des Opfers im Tatzeitpunkt erkennbar sein (OGH 12 Os 116/84). Ob der Täter diese gefährdeten Personen wahrgenommen hat oder hätte wahrnehmen können, ist nicht Voraussetzung der Deliktsverwirklichung (RS0118702, OGH 14 Os 140/14s). Ein Unglücksfall (zB Verkehrsunfall) ist ein plötzlich eintretendes (auch von einem anderen verschuldetes) Ereignis, das erheblichen Schaden verursacht oder einen solchen befürchten lässt (9 Os 209/77). Anders als § 94 StGB ist eine konkrete Gefahr erforderlich, die auch ein Mindestmaß an Gravität aufweisen muss. Bereits erlittene (mE wahrnehmbare) Verletzungen indizieren eine beträchtliche Gefahr.