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Dokument-ID: 707761
3.7.2 Unterlassung der erforderlichen Hilfeleistung
Nach § 94 StGB muss eine Hilfsbedürftigkeit des Opfers vorliegen, die nach objektiven Kriterien beurteilt wird. Ist die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Opfers unerheblich (so genannte „Bagatellverletzung“), kann es jedoch (objektiv) an einer Hilfsbedürftigkeit fehlen. • [Fußnote: Vgl OGH RS 0093466.]