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Verbandzeug, Warneinrichtung, Warnkleidung
Einem Sattelzuglenker wurde spruchgemäß vorgeworfen, keine Warneinrichtung, kein zur Wundversorgung geeignetes Verbandzeug sowie keine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen „mitgeführt bzw deren Vorweisen verweigert zu haben“. § 102 Abs 10 erster Satz KFG verpflichtet lediglich zum „Mitführen“ dieser Gegenstände, weshalb diese Gesetzesstelle keine Handhabe bietet, den Lenker auch wegen des „Nicht-Vorweisens“ – wie spruchgemäß angelastet – dieser Gegenstände zu bestrafen. Der Bescheid war wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben (VwGH 18.11.2011, 2008/02/0339).