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Dokument-ID: 677694
2.2 Verbot des Lenkens von Fahrzeugen
§ 59 Abs 1 StVO regelt, dass die Behörde einer Person das Lenken eines Fahrzeuges, das ohne besondere Berechtigung gelenkt werden darf, ausdrücklich zu verbieten hat, wenn diese Person wegen körperlicher oder geistiger Mängel zum Lenken eines Fahrzeuges ungeeignet ist (lit a) oder wegen ihres Verhaltens im Straßenverkehr, insbesondere im Hinblick auf wiederholte einschlägige Bestrafungen, eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bildet (lit b).