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3.4.7 Verfahren für die Entziehung
§ 29 FSG enthält besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung einer Lenkberechtigung.
Gem § 29 Abs 1 FSG sind die Behörden und Verwaltungsgerichte verpflichtet, über Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen oder zu entscheiden. Ein Rechtsmittelverzicht kann nicht wirksam abgegeben werden. Die Verwaltungsgerichte sind bei der Entscheidung über eingebrachte Rechtsmittel jedoch nicht an die Frist des § 29 Abs 1 FSG gebunden (vgl VwGH 27.08.2015, Fr 2015/11/0008).