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7.6 Verhalten auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten
Beim Mitführen von Gegenständen ist darauf zu achten, dass andere Benützer der Straße nicht gefährdet werden, besondere Vorsicht ist bei scharfen, spitzen oder sonst wie gefährlichen Gegenständen geboten. Sollte es sich um blendende Gegenstände handeln, sind diese zu verhüllen. Außerdem darf der Fußgängerverkehr nicht behindert werden, weder durch den Verkauf oder die Verteilung von Programmen, Eintrittskarten (s VwGH 12.09.1963, 1628/62) oder Druckschriften uä, oder durch das Verstellen des Weges, das Mitführen von Tieren oder unbegründetes Stehenbleiben (s § 78 StVO).