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Dokument-ID: 846058
7.14 Verjährung bei Folgeschäden
Bei den Folgeschäden unterscheidet man zwischen den nicht vorhersehbaren und den vorhersehbaren Folgeschäden.
Im Hinblick auf unvorhersehbare Folgeschäden beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Auftreten des Folgeschadens neu zu laufen. Als Beispiel sei die unvorhersehbare Operation genannt.