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7.13 Verjährung
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung wird auf die Erkennbarkeit des Schadens bzw auf den Zeitpunkt abgestellt, in welchem dem Geschädigten der Sachverhalt soweit bekannt ist, dass er mit Aussicht auf Erfolg eine Klage erheben kann. Dies umfasst die Kenntnis des gesamten anspruchsbegründenden Sachverhalts, des Kausalzusammenhangs und bei einer Verschuldenshaftung die Umstände, aus welchen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. Bei einem Minderjährigen ist der Kenntnisstand der Eltern maßgebend. Die Beurteilung, wann die Kenntnis iSd § 1489 ABGB konkret eintritt, ist immer von den Umständen des Einzelfalles abhängig. In der Regel entfaltet die Beurteilung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Nur wenn eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, die zu einem unvertretbaren Ergebnis führt, ist nach ständiger Rechtsprechung eine erhebliche Rechtsfrage gegeben (vgl OGH 11.04.2001, 9 Ob 278/00y mwN).