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Dokument-ID: 678029
1.6.1 Höchste zulässige Geschwindigkeit
Gem § 98 Abs 1 KFG 1967 ist mit Verordnung die Geschwindigkeit ziffernmäßig nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit festzusetzen, die mit bestimmten Untergruppen von Kraftfahrzeugen, beim Ziehen von Anhängern, beim Verwenden von bestimmten Arten von Reifen, bei der Beförderung von Personen oder von bestimmten Arten von Gütern sowie beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen nicht unterschritten werden darf.