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Verkehrserleichterungen
Zum Zwecke der Erleichterung des Verkehrs hat die Behörde durch Verordnung einerseits Bundesstraßen, sowie Straßen ohne Überschneidungen mit anderen Straßen, sofern sie sich für den Schnellverkehr eignen und sofern besondere Anschlussstellen für die Zu- und Abfahrt vorhanden sind, zu Autobahnen zu erklären oder Straßen, für die die oben genannten Voraussetzungen nicht zutreffen und, die sich für den Schnellverkehr eignen, zu Autostraßen zu erklären oder Straßen zu Vorrangstraßen zu erklären oder geeignete Autobahnstrecken festzulegen, auf denen das zeitweilige Befahren des Pannenstreifens erlaubt werden darf.
Neu eingefügt durch die Novelle BGBl I Nr 37/2019 wurde die Bestimmung des § 43 Abs 8 StVO, wonach die Behörde durch Verordnung für ein bestimmtes Ortsgebiet für Lastkraftfahrzeuge ohne Assistenzsysteme mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen Rechtsabbiegeverbote erlassen kann, sofern dies aufgrund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen geeignet erscheint.