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Alexander Kdolsky | Glossar

Verkehrsfremde Zwecke

Für die Benützung von Straßen zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs ist gem § 82 Abs 1 StVO unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung erforderlich. Nach der Rechtsprechung genügt es für eine Versagung der Genehmigung nach § 82 Abs 5 StVO, wenn entweder die Sicherheit oder die Leichtigkeit oder die Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigt wird (VwGH 29.06.2012, 2008/02/0277). Wie aus dem Wort „insbesondere“ in § 83 Abs 1 StVO zu ersehen ist, ist die in den nachfolgenden Ziffern dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung einer wesentlichen, die Erteilung einer Bewilligung ausschließenden Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht erschöpfend. Diese beispielsweise Aufzählung in § 83 Abs 1 StVO schließt nicht aus, dass bei einer entsprechend komplexen Verkehrssituation die Ablenkung von Verkehrsteilnehmern durch eine Werbeanlage als wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit qualifiziert werden kann (VwGH 16.10.2009, 2009/02/0233).

Vom Schutzzweck des § 82 StVO ist die Verhinderung der Verengung der Gehsteigbreite durch verkehrsfremde Benützung des Gehsteigs und aller in diesem Zusammenhang auftretenden Gefahren für die körperliche Sicherheit von Fußgängern umfasst, um deren leichtes, flüssiges und sicheres Vorankommen zu ermöglichen (OGH 12.04.2005, 1 Ob 34/05i).

Die Anbringung von Reklamezetteln hinter den Scheibenwischern parkender Autos ist als eine verkehrsfremde Benützung der Straße iSd § 82 Abs 1 StVO anzusehen (VwGH 2000/02/0244).