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Neu Dokument-ID: 1046622

Karin Zahiragic | Glossar

Verkehrsverbote

Die Behörde hat gem § 43 Abs 1 StVO für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes, wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten ist oder der Eintritt nach sonst erheblichen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, eine Verordnung zum Schutz der Straßenbenützer oder zum Schutz der Verkehrsabwicklung zu erlassen.

Die Behörde hat auch, wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des bewegenden oder ruhenden Verkehrs, die Lage, die Widmung, die Pflege der Straße oder eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und bzw oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert, durch Verordnung entweder dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen oder den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen. Dies ist dann erforderlich, wenn einerseits ein erhebliches wirtschaftliches Interesse von einem oder von mehreren umliegenden Unternehmungen vorliegt, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke für Ladetätigkeiten durch Parkverbote oder durch Halteverbote freizuhalten oder für Menschen mit Behinderung, die wegen ihres Gesundheitszustandes darauf angewiesen sind, das Kraftfahrzeug in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder ihrer Arbeitsstätte, und dergleichen abzustellen oder bestimmte Straßenstellen freizuhalten.

Gem § 43 Abs 2 StVO hat die Behörde zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe – wenn und insoweit es zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist – entweder für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken für bestimmte Fahrzeuge dauernde oder zeitweise Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote zu erlassen oder zu bestimmen, dass mit bestimmten Fahrzeugen nur bestimmte Straßen oder bestimmte Arten von Straßen befahren werden dürfen oder zu bestimmen, dass in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten Straßen Vorrichtungen zur Abgabe von Schallzeichen nicht betätigt werden dürfen, es sei denn, dass ein solches Zeichen das einzige Mittel darstellt, um Gefahren von Personen abzuwenden.

Bei der Erlassung solcher Verordnungen ist einerseits auf den angestrebten Zweck und andererseits auf die Bedeutung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse Bedacht zu nehmen.