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Verkehrszuverlässigkeit
Nach § 59 Abs 1 lit a StVO hat die Behörde einer Person das Lenken eines Fahrzeuges, das ohne besondere Berechtigung gelenkt werden darf, ausdrücklich zu verbieten, wenn diese wegen körperlicher oder geistiger Mängel zum Lenken eines Fahrzeuges ungeeignet ist. Es kommt bei der Beurteilung gem § 59 Abs 1 lit a StVO nicht auf die Beurteilung der Gefährlichkeit des Verhaltens im Straßenverkehr an, sondern ausschließlich auf den körperlichen und geistigen Zustand im Zusammenhang mit der Eignung zum Lenken eines Fahrzeuges. Die Gefährlichkeit findet in diesem Zusammenhang ausschließlich im § 59 Abs 1 lit b StVO ihren Niederschlag (VwGH 15.10.2013, 2009/02/0164).
Dem Lenker eines Kfz wurde vorgeworfen, sich aufgrund von Übermüdung nicht in der zur Lenkung eines Kfz erforderlichen körperlichen und geistigen Verfassung befunden und hierdurch eine Verwaltungsübertretung nach § 58 Abs 1 iVm § 99 Abs 3 lit a StVO begangen zu haben. Da nicht jede Ermüdung eines Kfz-Lenkers von vornherein auf einen Mangel der gem § 58 Abs 1 StVO erforderlichen körperlichen und geistigen Verfassung schließen lässt, bedarf es für die Beantwortung der Frage, ob wahrgenommene Ermüdungssymptome bereits den Schluss auf eine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit iSd § 58 Abs 1 StVO zulassen, eingehender, allenfalls auch auf das Gutachten eines Sachverständigen gestützter Feststellungen. Die Behörde hat das Nichtvorliegen der erforderlichen körperlichen und geistigen Verfassung des Kfz-Lenkers ausschließlich auf dessen vom einschreitenden Gendarmeriebeamten beobachtete Verhaltensweise zurückgeführt. Der Hinweis darauf, dass der Kfz-Lenker zugestanden habe, selbst nicht ausreichend geschlafen zu haben sowie dessen vom Beamten wahrgenommenen gerötete Augen bzw langsame Bewegungen und Sprechweise können nicht ohne Weiteres auf eine Übermüdung, sondern etwa auch auf einen Aufenthalt in einer verrauchten Gaststätte bzw eine persönliche Eigenart zurückgeführt werden. Da ein Mangel der Verkehrszuverlässigkeit somit nicht hinreichend belegt ist, war der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (VwGH 16.4.1999, 97/02/0511).