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Vertrauensgrundsatz
Im Bereich des Straßenverkehrs begrenzt der in § 3 StVO verankerte Vertrauensgrundsatz ausdrücklich die objektiven Sorgfaltspflichten, indem in dieser Bestimmung der von Lehre und Rechtsprechung entwickelte Grundsatz des „erlaubten Risikos“ dahingehend positiv-rechtlich verankert ist, dass grundsätzlich jeder Straßenbenützer – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – auf die Einhaltung der für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften durch die anderen Verkehrsteilnehmer vertrauen darf.
Einer Pkw-Lenkerin wurde vorgeworfen, entgegen § 19 Abs 4 und 7 StVO beim Linksabbiegen als Wartepflichtige das Vorschriftszeichen „Halt“ nicht beachtet, dadurch einen vorrangberechtigten Omnibuslenker zum Ablenken seines Fahrzeuges genötigt und infolgedessen einen Verkehrsunfall verschuldet zu haben. Der von links kommende Omnibuslenker setzte in Annäherung der Kreuzung den rechten Blinker, wollte die Kreuzung jedoch geradeaus übersetzen. Die ortskundige Pkw-Lenkerin wandte ein, angenommen zu haben, der Buslenker wolle in der Kreuzung rechts abbiegen; ihr war jedoch bekannt, dass nach der Kreuzung rechtsseitig eine Bushaltestelle liegt. Im Hinblick auf den Vertrauensgrundsatz des § 3 StVO sowie auf den Umstand, dass das Gesetz die rechtzeitige Anzeige der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung normiert, darf ein in eine Kreuzung einfahrender Kfz-Lenker darauf vertrauen, ein von links kommender, den rechten Blinker betätigender Kraftfahrer werde auch tatsächlich nach rechts einbiegen. Der Vertrauensgrundsatz gilt jedoch dann nicht, wenn eine unklare Verkehrssituation vorliegt. In Zweifelsfällen ist eine Verkehrslage vielmehr stets im bedenklichen Sinne auszulegen. Es war bei pflichtgemäßer Sorgfalt mit dem Entstehen einer unklaren Verkehrslage dahin zu rechnen, dass für einen Haltepflichtigen nicht ausreichend erkennbar ist, worauf sich die angezeigte Änderung der Fahrtrichtung des Busses bezieht: auf ein Rechtseinbiegen in die Kreuzung oder in die Bushaltestelle erst nach der Kreuzung. Damit geht die auf den Vertrauensgrundsatz aufbauende Argumentation ins Leere, weil von einem Vorrangverzicht ein Wartepflichtiger immer nur dann ausgehen darf, wenn derselbe klar und eindeutig ist. Die Bestrafung war daher rechtens (VwGH 23.10.1996, 95/03/0317).
Die Verwendung eines Elektromobils (auch „Seniorenfahrzeug“ oder „Behindertenfahrzeug“) signalisiert die Zugehörigkeit zum Kreis der nach § 3 Abs 1 StVO geschützten Personen mit „offensichtlicher“ körperlicher Beeinträchtigung. Keine derartige Signalisierung für andere Straßenbenützer hat die Verwendung eines Elektromobils allerdings dahin, dass es seinem Benützer an der Einsicht in die Gefahren des Straßenverkehrs fehlt (SZ 2015/114).