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7.12 Verunstaltungsentschädigung
Eine Legaldefinition des Begriffs der Verunstaltung liegt nicht vor. § 1326 ABGB sieht die Verunstaltung lediglich als Folge einer „Misshandlung“ im Sinne einer Verletzung. Nach der Judikatur ist eine Verunstaltung jede wesentliche Veränderung der äußeren Erscheinung, wobei die Beeinträchtigung nicht zwingend sichtbar sein muss. So gilt auch eine Sprachstörung (vgl OLG Wien 15 R 212/00) als Verunstaltung.
Verunstaltung ist jede nachteilige Veränderung in der äußeren Erscheinung ohne Rücksicht darauf, ob sie am bekleideten Menschen sichtbar ist oder durch Prothesen und dergleichen verdeckt werden kann. Dass die Verunstaltung ein Abscheu erregendes Aussehen hervorruft oder Mitleid erweckt, ist nicht nötig. Die Verunstaltung muss auch keine dauernde sein (RIS-Justiz RS0031084).
Als Verunstaltung ist schon in rein sprachlichem Sinn eine Veränderung der Gestalt, also des Äußeren, zum Schlechteren zu verstehen. Ein Ersatz nach § 1326 ABGB wird als Entschädigung für die Möglichkeit der Beeinträchtigung des besseren Fortkommens infolge der Verunstaltung gegeben, er dient der Abgeltung der objektiven Chance eines besseren Fortkommens (RIS-Justiz RS0031071).
Die Verunstaltungsentschädigung gem § 1326 ABGB kann nur bei wesentlicher nachteiliger Veränderung der äußeren Erscheinung des Verletzten begehrt werden; eine solche Verunstaltung muss aber am normal bekleideten Menschen nicht sichtbar sein (RIS-Justiz RS0031107).
Eine Verunstaltungsentschädigung wird dann zuerkannt, wenn durch die Verunstaltung die bloße Möglichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens des Geschädigten besteht (Vrba, Schadenersatzrecht in der Praxis, A.II, Rz 56). Der Oberste Gerichtshof versteht darunter ganz allgemein die konkrete Gefahr, dass eine sonst mögliche Verbesserung der Lebenslage sowohl in beruflicher als auch in privater Hinsicht infolge der nachteiligen Veränderung der äußeren Erscheinung entfallen könnte (vgl OGH 6.10.2000, 1 Ob 161/00h; 2 Ob 105/09v). Wenn es sich beim Geschädigten um eine unverheiratete Person handelt, deren Heiratsaussichten durch die Verunstaltung beeinträchtigt werden können, dann kann auch hier eine Entschädigung zugesprochen werden. Es genügt schon die bloße Möglichkeit einer Minderung der Heiratsaussicht (ZVR 1982/115, ZVR 2001/25, ZVR 2009/208). Für die Bemessung der Höhe der Verunstaltungsentschädigung kommt es auf den Grad der Verunstaltung und die Wahrscheinlichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens an.
Der Beweis der Behinderung eines bestimmten besseren Fortkommens ist nicht erforderlich; es genügt vielmehr die bloße Möglichkeit, die allerdings nicht abstrakt, sondern nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. Es reicht aus, wenn solche Nachteile nur in einem geringen Grad wahrscheinlich sind, wobei es ungewiss bleiben kann, ob der Schaden einmal eintreten wird.
Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden (RS0031075; OGH 26.05.2021, 2 Ob 32/21a).
Maßgebend für die Höhe der Entschädigung nach § 1326 ABGB ist insbesondere das Ausmaß der Entstellung, die hieraus allenfalls ableitbaren Schlüsse auf die Art der Verletzung, insbesondere auf einen Organverlust, sowie die Größe der Wahrscheinlichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens und der Minderung der Heiratschancen (RS0031311).
Nach ständiger Rechtsprechung genügt für die Zuerkennung einer Entschädigung nach § 1326 ABGB bereits die Möglichkeit einer Verhinderung des besseren Fortkommens, die allerdings nicht abstrakt, sondern nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist. Es reicht aus, wenn solche Nachteile nur in einem geringen Grad wahrscheinlich sind, wobei es ungewiss bleiben kann, ob der Schaden einmal eintreten wird. Der Eintritt des Schadens darf nur praktisch nicht ausgeschlossen sein (RIS-Justiz RS0031344).
Die Verunstaltungsentschädigung gem § 1326 ABGB kann nur bei wesentlicher nachteiliger Veränderung der äußeren Erscheinung des Verletzten begehrt werden; eine solche Verunstaltung muss aber am normal bekleideten Menschen nicht sichtbar sein (RIS-Justiz RS0031107).
Aus der jüngeren Rechtsprechung ergibt sich
- Eine Verunstaltungsentschädigung von EUR 1.000,– wurde einem 23-jährigen Mann wegen zum Teil sehr deutlich ausgeprägten und langen Narben an den Unterschenkeln zuerkannt (ZVR 2015/36).
- Eine Verunstaltungsentschädigung von EUR 15.000,– wurde bei Blindheit praktisch seit der Geburt aufgrund eines ärztlichen Kunstfehlers zuerkannt (3 Ob 128/11m).
- Eine Verunstaltungsentschädigung von EUR 20.000,– wurde einem 14-jährigen Jugendlichen nach einer Beinamputation zuerkannt (OGH 18.12.2009, 2 Ob 105/09v).
- Eine Verunstaltungsentschädigung von EUR 10.000,– wurde für die Stuhlinkontinenz beim 24-jährigen unverheirateten Mann zuerkannt (ZVR 2008/46).
- Eine Verunstaltungsentschädigung von EUR 4.500,– wurde für die leicht sichtbare Beinfehlstellung eines 39-jährigen Mannes zuerkannt (ZVR 2006/125).
- Eine Verunstaltungsentschädigung von EUR 30.000,– wurde einem 26-jährigen Mann in einem wachkomaartigen Zustand, wo keine Aussicht auf Besserung besteht, zuerkannt (OGH 18.5.2006, 2 Ob 104/067).
- Eine Verunstaltungsentschädigung von EUR 30.000,– wurde einem 8-jährigen Mädchen, das eine traumatische Amputation beider Oberarme erlitt und hiedurch in seiner privaten wie beruflichen Weiterentwicklung schwerst beeinträchtigt wird, zuerkannt (ZVR 2004/39).
- Zuerkennung einer Verunstaltungsentschädigung von EUR 20.000,– für die Verletzungsfolge der Oberschenkelamputation (OGH 18.12.2009, 2 Ob 105/09v).
- Die für eine kurze Überfahrt bejahte Obliegenheit eines Motorradfahrers, Schutzbekleidung zu tragen, widrigenfalls dessen Schmerzengeldanspruch infolge der mangels Tragens einer solchen Kleidung eingetretenen Verletzungen samt der daraus resultierenden Schmerzen in analoger Anwendung des § 106 Abs 2 und 7 KFG um 25 % zu kürzen ist, ist auch auf Fahrten im Ortsgebiet auszudehnen (55 km/h). Weil der Kläger nur zur nächsten Tankstelle fahren wollte, trug er während der Fahrt eine Jeanshose und Turnschuhe, nicht aber seine Lederkombination und die Motorradstiefel. Das Alleinverschulden am Unfall traf den aus der Gegenrichtung abbiegenden Pkw-Lenker. Der Kläger erlitt schwere Verletzungen, darunter einen weit offenen Unterschenkeltrümmerbruch. Hätte er seine Schutzbekleidung getragen, wäre kein offener, sondern ein geschlossener Bruch eingetreten. Die Verletzungsfolgen wären insgesamt deutlich geringer gewesen. Keine Kürzung einer zustehenden Verunstaltungsentschädigung gem § 1326 ABGB (OGH 27.2.2018, 2 Ob 44/17k).
- Schmerzengeld in Höhe von EUR 180.000,– wurde aufgrund einer gravierenden Mobilitätsbeeinträchtigung, die Folge eines Narkosezwischenfalls anlässlich einer notwendigen Operation war, als angemessen erachtet. Der Einwand, die Geschädigte leide bereits an Vorerkrankungen, wodurch schon vor dem Vorfall eine eingeschränkte Mobilität gegeben war, greift insofern nicht, als gerade durch den Narkosevorfall eine absolute Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit der Geschädigten in allen Lebensbereichen entstanden ist. Hinzu kommt, dass die Geschädigte aufgrund des Narkosezwischenfalls wohl bis an ihr Lebensende mit schweren Operationen und Komplikationen zu rechnen hat (OGH 25.05.2020, 1 Ob 31/20w).
Ist der Geschädigte schon aufgrund der Verletzungen erwerbsunfähig, steht ihm eine Verunstaltungsentschädigung wegen verminderter Heiratsaussichten zu. Der Ersatz ist umso höher zu bemessen, desto wahrscheinlicher der Schadenseintritt ist. Das Gericht darf jedoch den eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschreiten. Das Ausmaß richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls. Ist daher die völlige Erwerbsunfähigkeit des Geschädigten schon aufgrund der Verletzungen selbst und nicht auch auf seine Verunstaltung zurückzuführen, hat sie nur die Verminderung oder die Zerstörung der Heiratsaussichten herbeigeführt (vgl OGH 6.10.2000, 1 Ob 161/00h). In der Entscheidung ZVR 1985/39 wurde der Zuspruch der Verunstaltungsentschädigung nur deswegen abgelehnt, weil die Verletzungen zur Erwerbsunfähigkeit führten und der Verletzte bereits verheiratet war, sodass die Möglichkeit, seine Lebenslage durch eine Heirat zu verbessern, ausschied.
Eine zwölf Zentimeter lange, vom linken Mundwinkel bis zur Ohrmuschel reichende, bis zu 0,2 Zentimeter tief eingezogene Narbe, durch die der Mundwinkel etwas nach oben und außen und die linke Hälfte der Oberlippe um etwa 0,2 Zentimeter nach oben gezogen erscheint und die sich durch eine intensiv blaurote Farbe von der umgebenden Gesichtshaut deutlich abhebt und zahlreiche Nahtspuren aufweist, ist eine auffallende Verunstaltung iSd § 156 lit a StG (RIS-Justiz RS0031167).
Obwohl auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist, ist generell ein objektiver Maßstab anzulegen. Die Tendenz, Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen, wird vom OGH auch für den Bereich der Verunstaltungsentschädigung übernommen.
Maßgebend für die Höhe der Entschädigung sind insbesondere
- Das Ausmaß der Entstellung
- Die hieraus allenfalls ableitbaren Schlüsse auf die Art der Verletzungen, insbesondere auf einen Organverlust
- Die Wahrscheinlichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens
- Die Minderung der Heiratschancen