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Dokument-ID: 707758
3.7.1 Verursachung der Körperverletzung
Nach § 94 StGB soll jemand, der einem anderen eine Körperverletzung zugefügt hat, die erforderliche Hilfe leisten und nicht untätig bleiben. Die nach § 94 Abs 1 StGB objektiv erforderliche Hilfeleistungspflicht ist anzunehmen, wenn die Gefahr eines über die erlittene Verletzung hinausgehenden weiteren Schadens des Verletzten besteht oder dessen physische oder psychische Lage durch die Hilfeleistung verbessert werden könnte. • [Fußnote: Vgl OGH 07.04.1994, 15 Os 20/94.]