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Dokument-ID: 677699
2.4 Verwahrung der Ladung
§ 61 StVO regelt die Vorschriften zur Verwahrung einer Ladung, um hierbei eine Gefährdung des Straßenverkehrs zu vermeiden. Unter „Beladung“ ist die Tätigkeit der Unterbringung der zu befördernden Güter im Fahrzeug und das Ergebnis dieser Tätigkeit, unter „Ladung“ hingegen das Ladegut selbst zu verstehen.