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Christian Köhler † - Karin Zahiragic - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.5.5 Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen

Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen müssen gem § 82 Abs 1 KFG 1967 von einem Mitgliedstaat des Pariser Übereinkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, BGBl Nr 222/1955, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl Nr 289/1982, zugelassen sein. Anhänger, die nach heimatlichem Recht nicht gesondert zugelassen werden, sondern das Kennzeichen des Zugfahrzeuges führen müssen, gelten als zugelassen. Dies gilt auch für Fahrzeuge mit Zoll-, Überstellungs- oder Probefahrtkennzeichen für die Dauer der Gültigkeit dieses Kennzeichen. Fahrzeuge ohne dauernden Standort im Bundesgebiet dürfen nur verwendet werden, wenn sie das ihnen zugewiesene Kennzeichen führen. Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von keinem der oben angeführten Staaten zugelassen sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie gem § 38 KFG 1967 (Antragsteller hat Hauptwohnsitz, Hauptniederlassung oder Sitz nicht im Bundesgebiet Österreich) vorübergehend zugelassen sind. Ihre Verwendung ist jedoch während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tag zulässig. Den Lenkern solcher Fahrzeuge ist beim Eintritt in das Bundesgebiet eine Bestätigung über den Tag der Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet auszustellen und eine Belehrung in deutscher, französischer und englischer Sprache auszufolgen, der zu entnehmen ist, dass die Verwendung des Fahrzeuges nur während der drei unmittelbar auf seine Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage und nach Ablauf dieser Frist nur aufgrund einer vorübergehenden Zulassung gem § 38 KFG 1967 zulässig ist.

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