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Dokument-ID: 1001224
1.3.14 Verwertung von Beweisergebnissen
Wenn über die streitigen Tatsachen schon in einem anderen gerichtlichen Verfahren ein Beweis aufgenommen worden ist, kann das Gericht von der neuerlichen Aufnahme dieses Beweismittels absehen, wenn die Parteien an diesem Verfahren beteiligt waren, und nicht eine von diesen Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt oder das Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht und die am vorhergehenden Verfahren nicht beteiligten Parteien der Verwendung des Beweises ausdrücklich ihre Zustimmung erteilen.