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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.7.2 Vor dem Bezirksgericht und Landesgericht als Einzelrichter

Hat eines dieser Gerichte ein Urteil gefällt, kommt als Rechtsmittel nur die Berufung gem § 464 StPO infrage. Diese Berufung kann in drei Varianten eingebracht werden: als Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe, wegen des Ausspruchs über privatrechtliche Ansprüche sowie wegen des Ausspruches über Schuld und Strafe. Ein Privatbeteiligter hat kein Recht, eine Berufung wegen Strafe einzubringen. Im Unterschied zum schöffengerichtlichen und geschworenengerichtlichen Verfahren kann keine Nichtigkeitsbeschwerde eingebracht werden. Die Nichtigkeitsberufung kann auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 StPO gestützt werden, sofern diese in denkbarer Weise überhaupt auf das Bezirksgericht bzw Landesgericht als Einzelrichter angewandt werden können. Die bezirksgerichtliche Nichtigkeitsberufung wurde so konzipiert, dass exklusiv die Nichtigkeitsgründe nach § 468 Abs 1 StPO infrage kommen. Allerdings findet sich ein entsprechender Verweis in § 468 Abs 1 Z 4 StPO auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 6 bis 11 StPO. Die „besonderen“ Nichtigkeitsgründe, die nur im bezirksgerichtlichen Verfahren anwendbar sind, finden sich in § 468 Abs 1 Z1 bis 3 StPO, ähneln jenen des § 281 StPO allerdings sehr. Auch § 281 Abs 1 Z 4 und 5 sind im bezirksgerichtlichen Verfahren aufgrund des Verweises in § 468 Abs 1 Z 3 anwendbar. Die Nichtigkeitsgründe des § 468 Abs 1 Z 1 und 2 sind absolut. Die Berufung richtet sich an das örtlich zuständige Landesgericht. Die Berufung ist binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils beim Bezirksgericht anzumelden. Der Berufungswerber hat das Recht, binnen vier Wochen nach der Anmeldung der Berufung, wenn ihm eine Urteilsabschrift aber erst nach der Anmeldung des Rechtsmittels zugestellt wurde, binnen vier Wochen nach der Zustellung eine Ausführung der Gründe seiner Berufung beim Bezirksgerichte zu überreichen und allenfalls neue Tatsachen oder Beweismittel unter genauer Angabe aller zur Beurteilung ihrer Erheblichkeit dienenden Umstände anzuzeigen.

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