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Christian Köhler † - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.5.1 Voraussetzungen

Wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitwirkte, ordnet § 7 Abs 1 EKHG die direkte Anwendung des § 1304 ABGB an. Bei einem Mitverschulden des Geschädigten am Zustandekommen eines Verkehrsunfalls ist sein Ersatzanspruch verhältnismäßig zu kürzen. Liegt beispielsweise gleichteiliges Verschulden der Unfallbeteiligten vor, erfolgt eine Teilung des Schadens im Verhältnis 1:1.

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