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Dokument-ID: 932412
2.6.2 Voraussetzungen
Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Strafe durch schriftliche Strafverfügung festsetzen,
- wenn es sich um ein Vergehen nach § 17 StGB um eine mit höchstens dreijähriger Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung handelt und der Angeklagte nach den §§ 164 und 165 StPO zum Anklagevorwurf vernommen wurde und nach Information über die Folgen ausdrücklich auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet hat,
- wenn kein Grund für ein Vorgehen nach §§ 191 Abs 2, 199 StPO (Einstellung wegen Geringfügigkeit und diversionelle Erledigung durch den Einzelrichter) oder anderen darauf verweisenden Vorschriften, §§ 450, 451 Abs 2 StPO (Unzuständigkeitsausspruch) und Einstellung im bezirksgerichtlichen Verfahren oder § 485 Abs 1 Z 2 oder 3 StPO (Zurückweisung des Strafantrags durch den Einzelrichter) sowie § 37 Suchtmittelgesetz (SMG) eine vorläufige Einstellung durch das Gericht vorliegt,
- wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in Verbindung mit der Verantwortung des Angeklagten zur Beurteilung aller für die Schuld und Straffrage entscheidende Umstände ausreichen sowie die Rechte und gerechtfertigten Interessen des Opfers keine Beeinträchtigung erfahren.