© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 677493

Alexander Kdolsky | Glossar

Vorrang

Der Fahrer eines Kleinkraftrades kollidierte aus dem Bereich von Straßenbahngleisen kommend mit einer wartepflichtigen Fahrradfahrerin. Zwar geht der Vorrang durch die Übertretung von Verkehrsvorschriften grundsätzlich nicht verloren; dies gilt aber dann nicht, wenn der Wartepflichtige mit einer derartigen Fahrweise nicht rechnen musste bzw bei besonders krassen Verkehrswidrigkeiten. Der Grundsatz verliert dann seine Wirkung, wenn der auf der bevorrangten Straße fahrende Verkehrsteilnehmer vom Wartepflichtigen nicht oder nicht aus dieser Annäherungsrichtung erwartet werden kann. Ein Verkehrsteilnehmer, der eine Verkehrsfläche benutzt, die überhaupt nicht befahren werden darf, kann sich nicht auf die Vorrangregel berufen. Da die Fahrradfahrerin mit im Gleisbereich fahrenden und die Sperrfläche überfahrenden Verkehrsteilnehmern nicht rechnen musste und sie den Fahrer des Kleinkraftrades und sein verkehrswidriges Fahrmanöver bis unmittelbar vor der Kollision nicht wahrnehmen konnte, war ihr eine unfallverhütende Reaktion nicht mehr möglich, sodass vom Alleinverschulden des Kleinkraftradfahrers auszugehen ist (OGH 19.12.2013, 2 Ob 197/13d).

Es ereignete sich auf dem Gelände eines Spitals ein Unfall, an dem ein Pkw-Lenker und ein aus einer nicht geräumten und schneebedeckten Verbindungsstraße kommender Lkw-Lenker beteiligt waren. Gem § 19 Abs 6 StVO haben Fahrzeuge im fließenden Verkehr den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Nebenfahrbahnen, von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dergleichen kommen. Diese Bestimmung stellt eine Ausnahme von der Grundregel des Rechtsvorrangs gem § 19 Abs 1 StVO dar. Es ist nicht auf die jeweilige subjektive Betrachtungsweise der beteiligten Lenker oder auf ihre besondere Ortskenntnis, sondern auf die Beschaffenheit der zu beurteilenden Verkehrsfläche in ihrer Gesamtheit abzustellen. Dazu gehört auch die Erkennbarkeit für den Verkehrsteilnehmer; es kommt darauf an, wie sich eine Verkehrsfläche für den Straßenbenützer während der Fahrt darstellt. Im vorliegenden Verfahren war die schneebedeckte Verbindungsstraße optisch nicht ohne Weiteres und nicht eindeutig als Fahrbahn erkennbar. Dies spricht für die Qualifikation der Verbindungsstraße als untergeordnete Verkehrsfläche iSd § 19 Abs 6 StVO, womit den Lkw-Lenker das Alleinverschulden trifft (OGH 07.08.2012, 2 Ob 28/12z).

Der Gesetzgeber führt in § 19 Abs 6 StVO nur beispielhaft jene Verkehrsflächen an, von denen kommende Fahrzeuge gegenüber jenen, die sich im fließenden Verkehr befinden, Nachrang haben. Die im § 22 Z 1 der Bodenmarkierungsverordnung erwähnten Zu- und Abfahrtswege von Parkplätzen sind jenen in § 19 Abs 6 StVO aufgezählten untergeordneten Verkehrsflächen gleichzuhalten, auf denen die Straßenbenützer den Vorrang des fließenden Verkehrs zu beachten haben. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass an dieser Stelle keine weiteren Verkehrszeichen aufgestellt waren (VwGH 2010/02/0073).

Die aus einer Zufahrtstraße zu drei Grundstücken kommende Lenkerin eines Pkw kollidierte mit einem Polizei-Pkw, dessen Lenker vor nämlicher Kreuzung das Verkehrszeichen „Vorrang geben“ zu beachten hatte. Entscheidend für die Qualifikation einer Verkehrsfläche als untergeordnet iSd § 19 Abs 6 StVO ist, ob die Verkehrsfläche sich in ihrer gesamten Anlage deutlich von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheidet. Es dürfen hierzu nur solche Kriterien herangezogen werden, die für die Benützer der betreffenden Fläche und die Benützer der Straße, in die sie einmündet, während ihrer Fahrt deutlich erkennbar sind, wie etwa Befestigung und Asphaltierung. Gegenständliche Zufahrtstraße ist als Verkehrsfläche gem § 19 Abs 6 StVO einzuordnen. An sich benachrangte Benützer einer Nebenfahrbahn haben allerdings ausnahmsweise den Vorrang, wenn in der die Nebenfahrbahn querenden oder in sie einmündenden Straße bereits vor der Nebenfahrbahn das Verkehrszeichen „Vorrang geben“ oder „Halt“ aufgestellt ist. Diesfalls wird der gesamte Querverkehr, daher auch der auf der Nebenfahrbahn, bevorrangt. Die (eindeutigere) Vorrangregel des § 19 Abs 4 StVO geht der (komplexeren) des § 19 Abs 6 StVO vor. Es kam somit der Pkw-Lenkerin der Vorrang zu (OGH 29.04.2009, 2 Ob 233/08s).

Gem § 19 Abs 7 StVO darf, wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen. Bei einer Vorrangverletzung gem § 19 Abs 7 StVO ist der Sachverhalt insofern zu konkretisieren, als die ungefähre Entfernung der Fahrzeuge voneinander und die von ihnen ungefähr eingehaltene Geschwindigkeit festzustellen ist. Widrigenfalls wäre ein Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben (VwGH 27.02.2009, 2008/02/0048). Dieser Konkretisierung bedarf es insbesondere, weil die Anwendung der Vorrangbestimmungen die Wahrnehmbarkeit des anderen bevorrangten Fahrzeuges voraussetzt und der Wartepflichtige bei schlechten Sichtverhältnissen keine Vorrangverletzung begeht, wenn er sich äußerst vorsichtig zur Kreuzung und auf dieser vortastet, bis er die notwendige Sicht gewinnt. „Vortasten“ bedeutet idR ein schrittweises oder zentimeterweises Vorrollen in mehreren Etappen bis zu einem Punkt, von dem aus die Sicht möglich ist (VwGH 15.12.2003, 2001/03/0457). Gegenüber einem auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht wahrnehmbaren bevorrangten Fahrzeug kann keine Verletzung der Wartepflicht begangen werden (VwGH 16.10.2003, 2001/03/0242).

§ 19 Abs 7 StVO ist bei Missachtung einer Vorrangregel als verletzte Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG anzusehen. Im Spruch des Straferkenntnisses bedarf es dabei einer so ausreichenden Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG), dass kein Zweifel darüber besteht, hinsichtlich welchen Verhaltens dem Beschuldigten der Vorwurf des § 19 Abs 7 StVO trifft, widrigenfalls ein Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben wäre (VwGH 18.11.1998, 98/03/0174).

Einem Kfz-Lenker wurde vorgeworfen, beim Vorrangzeichen „Halt“ nicht an der auf der Fahrbahn angebrachten Haltelinie angehalten und hierdurch § 9 Abs 4 StVO verletzt zu haben. Wenn das Vorschriftszeichen des § 52 (lit c) Z 24 StVO („Halt“) insoweit nicht beachtet wird, als der Fahrzeuglenker überhaupt nicht vor der Kreuzung anhält, ist es unbeachtlich, ob in diesem Bereich eine (sichtbare) Haltelinie existiert, weshalb in einem solchen Fall es nicht der Anführung im Spruch, ob eine Haltelinie vor der Kreuzung vorhanden war, bedarf, und die Vorschrift des § 52 (lit c) Z 24 StVO übertreten wird. Zwecks Abgrenzung zur Vorschrift des § 19 Abs 4 letzter Satz StVO setzt die Anwendung des § 52 (lit c) Z 24 StVO voraus, dass sich sonst im Kreuzungsbereich kein vorrangberechtigter Lenker eines Kfz befindet. Daraus ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorschrift des § 9 Abs 4 StVO, wonach an einer Kreuzung mit dem Vorschriftszeichen „Halt” und einer Haltelinie auf der Fahrbahn an dieser Haltelinie anzuhalten ist, dann nicht zum Tragen kommt, wenn der betreffende Fahrzeuglenker trotz des Vorschriftszeichens „Halt“ überhaupt nicht anhält. Da die Behörde Feststellungen darüber, ob der Kfz-Lenker bei der Kreuzung an einer anderen Stelle als an der Haltelinie oder aber überhaupt nicht angehalten hat, unterließ, war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben (VwGH 31.10.1990, 90/02/0084 [VwSlg 13.299 A/1990]).

Hinweis: Die Bestimmung des § 38 Abs 4 Satz 3 StVO enthält keine Vorrang- sondern eine allgemeine Verhaltensregel, die sowohl beim Rechtseinbiegen als auch beim Linkseinbiegen zu beachten ist (OGH 10.06.2009, 2 Ob 35/09z).