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Alexander Kdolsky | Glossar

Warnzeichen

Wie sich aus den Bestimmungen des § 22 Abs 1 StVO und des § 100 KFG zweifelsfrei ergibt, dienen Blinkzeichen in erster Linie als Warnzeichen, also zu dem Zweck, andere Verkehrsteilnehmer im Interesse der Verkehrssicherheit auf Gefahren aufmerksam zu machen. Es hat daher der Lenker eines Fahrzeuges, der Blinkzeichen eines anderen Fahrzeuglenkers wahrnimmt – sofern aus der gegebenen Situation für ihn kein Zweifel an einem anderen Zweck der Blinkzeichen bestehen kann –, vom Vorliegen einer Gefahr auszugehen, vor der er durch das Blinkzeichen gewarnt werden soll (VwGH 25.01.1995, 94/03/0223 [VwSlg 14.205 A/1995]).

Warnzeichen müssen so rechtzeitig gegeben werden, dass der zu Warnende sich auf das herannahende Fahrzeug einstellen und rechtzeitig ausweichen kann (RIS-Justiz RS0075023).

Einem Pkw-Lenker wurde vorgeworfen, optische Warnzeichen („Lichthupe“) abgegeben zu haben, obwohl es entgegen § 22 Abs 1 StVO die Verkehrssituation nicht erfordert habe, nämlich um andere Verkehrsteilnehmer vor einer Geschwindigkeitsmessung mittels Radarkontrolle zu warnen. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der Ansicht des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 11.10.1975, B 227/75 [VfSlg 7642]) an, wonach ein Verbot für die Abgabe von Blinkzeichen weder in der Bestimmung des § 22 StVO noch in einer anderen Bestimmung der StVO enthalten sei. Es fehle an einer Norm, nach der die Abgabe von Blinkzeichen dann, wenn die Verkehrssicherheit deren Abgabe nicht erfordere, mit Strafe bedroht sei. Sollte damit allerdings eine Blendung von Straßenbenützern verbunden sein, so wäre damit eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 3 lit g StVO gegeben und nach dieser Bestimmung eine Strafe zu verhängen, sofern nicht ein Verstoß gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen vorliege. Da der Gesetzgeber klar und unmissverständlich auszusprechen habe, wo er strafen wolle, in der Bestimmung des § 22 StVO aber die Abgabe von Blinkzeichen nicht als strafbare Handlung erklärt und sich auch sonst in der StVO kein diesbezügliches Verbot finde, fehle für die Verhängung einer Geldstrafe jede Rechtsgrundlage. Der Strafbescheid war daher aufzuheben (VwGH 30.10.2006, 2006/02/0168 [VwSlg 17.046 A/2006]).

Nach § 100 KFG ist nur strafbar, wer andere optische Warnzeichen als kurze Blinkzeichen, wer optische Warnzeichen mit anderen als den im § 22 Abs 2 KFG angeführten Vorrichtungen und wer (kurze) Blinkzeichen durch längere Zeit abgibt.