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Dokument-ID: 677744
3.17 Warnzeichen
Nur wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, muss ein Lenker andere Straßenbenützer durch ein akustisches Warnzeichen (zB Hupen), falls solche nicht vorhanden sind, durch Zurufe warnen. Ein Lenker darf auch durch Blinkzeichen warnen. Insbesondere vor Kirchen und gekennzeichneten Schulen und Krankenhäusern dürfen solche Schallzeichen nicht mehr als notwendig abgegeben werden (§ 22 Abs 1 und 2 StVO).