© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 845510

Karin Zahiragic | Glossar

Weg

Der Weg im Sinne der Wegehalterhaftung gem § 1319 Abs 2 ABGB ist eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist. Zu einem solchen Weg gehören alle Anlagen die sich auf dem Weg befinden, wie beispielsweise Straßenbeleuchtung, Pflanzen, Geländer, Halteseile, Brücken, Stützmauern, Gräben etc, sowie dessen Randbereich, auch wenn er gefährlich ist, wie beispielsweise der Steilabhang am Rand der Straße. Es handelt sich hier nur um eine demonstrative Aufzählung. Von Bedeutung für die Qualifizierung des Weges ist darüber hinaus auch die sachliche Widmung als Weg.

Eine Stützmauer, deren oberer Rand niveaugleich mit einem daneben befindlichen Weg ist, ist ein Werk iSd § 1319 ABGB und gleichzeitig eine im Zuge des Weges befindliche Anlage iSd § 1319a ABGB. Derjenige, der von dieser Stützmauer stürzt, kann einen Anspruch auf beide Bestimmungen stützen (RIS-Justiz RS0029924, vgl dazu auch OGH 28.09.2017, 8 Ob 103/17f).

Ein innerhalb eines Grundstückes befindlicher Weg ist kein Weg im Sinne der Wegehalterhaftung nach § 1319 ABGB, weil die Benutzung dieses Wegs nicht jedermann freisteht. Dasselbe ist auch bei einer auf einem Privatgrund liegenden Grundstücksfläche anzunehmen.

Für die Heranziehung des § 1319 ABGB (im Sinne einer Anspruchskonkurrenz mit § 1319a ABGB) kommt es nicht darauf an, ob die bauliche Anlage im Bereich eines Weges der besseren Benützbarkeit der Verkehrsfläche dient oder ein Hindernis für die Wegbenützung darstellt. Vielmehr ist im gegebenen Zusammenhang entscheidend, ob die bauliche Anlage nach seiner Zweckbestimmung den Verkehr verhindern soll (OGH 28.09.2017, 8 Ob 103/17f).