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Wirtschaftlicher Totalschaden
Obwohl der Sachverständige in seinen Gutachten diesen Begriff sehr häufig verwendet, ist dies kein Begriff der Technik, sondern ein Rechtsbegriff! Überschreitet der Preis einer sach- und fachgerechten Reparatur in einer gewerblichen Kfz-Werkstätte den Wiederbeschaffungswert (erheblich), geht man in der Regel bei einem Haftpflichtschadenfall von einem wirtschaftlichen Totalschaden aus. Teilweise akzeptiert die Rechtsprechung auch Reparaturen von 10 % bis 15 % über dem Wiederbeschaffungswert (in Deutschland bis 30 %! – wenn besondere persönliche Gründe vorliegen!).
Im Kaskoschadenfall unterliegt dieser Begriff dem Vertragsrecht „wenn der zu erzielende Restwert in Verbindung mit den Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert überschreitet“ …). In der Regel wird je nach Versicherung ab 45 % bis 70 % des Reparaturkostenverhältnisses zum Wiederbeschaffungswert auf Totalschadenbasis abgerechnet, zurzeit ist mir in Österreich nur eine Versicherung bekannt, bei der im Kaskoschadenfall eine Reparatur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes möglich ist.