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Dokument-ID: 677813
7.3 Wohnstraße
Die zuständige Behörde kann, unter denselben Voraussetzungen wie bei der Fußgängerzone, Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Wohnstraßen erklären (§ 76b Abs 1 StVO). Aus diesem Grund soll an dieser Stelle an die vorangegangen Ausführungen verwiesen werden.