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1.3 Zulassung zum Verkehr, Kennzeichen
Gem § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern (§§ 82, 83 und 104 Abs 7 KFG 1967) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39 KFG 1967) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46 KFG 1967) durchgeführt werden, sie das behördliche Kennzeichen (§ 48 KFG 1967) führen, bei der Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt vorgeschriebene Auflagen erfüllt werden, für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59 KFG 1967) oder Haftung (§ 62 KFG 1967) besteht und bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a KFG V) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs 5 und 6 KFG 1967) am Fahrzeug angebracht ist.