© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 677934

Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3 Zulassung zum Verkehr, Kennzeichen

Gem § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern (§§ 82, 83 und 104 Abs 7 KFG 1967) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39 KFG 1967) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46 KFG 1967) durchgeführt werden, sie das behördliche Kennzeichen (§ 48 KFG 1967) führen, bei der Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt vorgeschriebene Auflagen erfüllt werden, für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59 KFG 1967) oder Haftung (§ 62 KFG 1967) besteht und bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a KFG V) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs 5 und 6 KFG 1967) am Fahrzeug angebracht ist.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Verkehrsrecht in unserem Shop! Zum Shop