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Zusatztafel
Nur wenn eine unter einem Verkehrszeichen angebrachte Zusatztafel eine „mehrfache Deutung“ zulässt, kann sich der Lenker eines Fahrzeuges auf die Unkenntnis der Vorschrift berufen und diese fällt nicht ihm, sondern der Behörde zur Last, weil diese die Anordnung des § 54 Abs 2 StVO, betreffend die leichte Verständlichkeit der Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln, nicht befolgt hat (VwGH Ra 2016/02/0088).
Einem Kfz-Lenker wurde vorgeworfen, die durch Verbotszeichen gem § 52 (lit a) Z 10a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 20 km/h überschritten zu haben. Dieser wandte ein, die Geschwindigkeitsbeschränkung sei mangels Anbringung einer Zusatztafel iSd § 51 Abs 1 vierter Satz StVO betreffend die Länge der Strecke nicht gesetzmäßig kundgemacht gewesen. Aus dem Umstand, dass ein Überholverbot oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen der Verkehrssicherheit verordnet wurde, ist keineswegs „automatisch“ darauf zu schließen, dass die im § 51 Abs 1 vierter Satz StVO normierten Voraussetzungen für die Anbringung einer Zusatztafel gegeben sind. Es muss vielmehr ein besonderer konkreter Sachverhalt vorliegen, demzufolge die Verkehrssicherheit die Anbringung einer entsprechenden Zusatztafel „erfordert“. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass ein in der zitierten Gesetzesstelle auch erwähntes Überholverbot immer der Verkehrssicherheit dient und daher ein „zusätzliches“ Erfordernis dazu treten muss, um die angeführte Zusatztafel unabdingbar erscheinen zu lassen. Dass ein solches konkret vorliegt, wird weder behauptet noch ist es erkennbar, sodass die Bestrafung rechtens war (VwGH 20.12.1996, 96/02/0524).
Als Voraussetzung für das Befahren einer Einbahnstraße gegen die Einbahnrichtung mit einem Fahrrad muss die Zusatztafel „ausgenommen Radfahrer“ unter dem die Einbahn regelnden Hinweiszeichen angebracht sein (OGH 26.01.2017 2 Ob 100/16v).