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Christian Köhler † - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.7 Zuständigkeit

Gem § 123 Abs 1 KFG 1967 ist die Bezirksverwaltungsbehörde für die im KFG 1967 vorgesehenen Amtshandlungen zuständig. Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, ist die Landespolizeidirektion zuständig.

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