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3.1.3 Zustellungen nach dem ZustellG im Verwaltungsrecht
Die Zustellung kann nach dem ZustellG, welches sowohl im Bereich der Justiz als auch der Verwaltung anzuwenden ist, physisch oder elektronisch erfolgen. Auf die elektronische Zustellung wird hier nicht eingegangen. Das Zustellgesetz regelt in dessen § 1 die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden. Damit ein Bescheid in Rechtskraft erwachsen kann, ist es grundsätzlich notwendig, dass diese Entscheidung den Betroffenen zugestellt wird. Der Großteil der Fristen, insbesondere Rechtsmittelfristen, beginnen erst durch die Zustellung zu laufen.