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Neu Dokument-ID: 1139392

Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.13 Zwangsmaßnahmen

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht sind gem § 38 FSG berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hierdurch eine Übertretung begehen oder begehen würden.

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