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Dokument-ID: 1139392
3.13 Zwangsmaßnahmen
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht sind gem § 38 FSG berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hierdurch eine Übertretung begehen oder begehen würden.