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Dokument-ID: 1133008
2.2 Zwischenprüfung
Die Beschaffenheit und die Wirkungsweise der Bremsanlagen und der Lenkung sowie der Zustand der Bereifung sind gem § 40 KflG jeden dritten Monat unter Verantwortung des Berechtigungsinhabers oder des Verkehrsleiters oder des Leiters des Betriebsdienstes unter Beiziehung geeigneter Fachkräfte genau zu überprüfen.